Schützenverein "Gemütlichkeit" Biberbach e.V.
Du hast voll ins Schwarze getroffen!


VEREINSSATZUNG

Neufassung 2025

Öffentliche Bekanntmachung am XX.XX.2025
im Schützenheim Biberbach
bei der außerordentlichen Mitgliederversammlung.



Satzung

des Schützenvereins „Gemütlichkeit“ Biberbach e.V.
Gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 05.04.2025



§1 Name und Sitz des Vereins Schützenverein Gemütlichkeit Biberbach e.V.
Der Verein führt den Namen „Gemütlichkeit Biberbach“ und hat seinen Sitz in Biberbach.
Er ist Mitglied des Bayer. Sportschützenbundes e. V. und erkennt dessen Satzung an.
Er ist eingetragener Verein im Sinne des §21 BGB.

§2 Zweck des Vereins

Der Verein will seine Mitglieder zu gemeinschaftlichen Schießübungen mit Sportwaffen vereinigen und das sportliche Schießen fördern und pflegen.

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§4 Aufnahme von Mitgliedern

Mitglied kann nur sein, wer unbescholten ist. Gesuche um Aufnahme sind schriftlich an das Schützenmeisteramt zu richten. Über die Aufnahme entscheidet das Schützenmeisteramt.
Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können vom Ausschuss zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:


a) Durch Austritt. Er kann jederzeit durch schriftliche Erklärung dem Schützenmeisteramt gegenüber erfolgen. Geschieht er nicht zum Ende eines Geschäftsjahres, hat das Mitglied die Beiträge und sonstige Leistungen für das Geschäftsjahr voll zu entrichten.

b) Durch Ausschluss. Er kann erfolgen bei Verletzung der Satzung, bei Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln und grober Verletzung von Sitte und Anstand, bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins. Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss. Vorher ist der Betroffene zu hören, oder ihm sonst Gelegenheit zu geben, zu dem jeweiligen Vorwurf Stellung zu nehmen. Das betroffene Mitglied kann gegen einen Ausschließungsbeschluss zur nächsten Mitgliederversammlung Beschwerde einlegen. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte. Geleistete Beiträge werden nicht zurückgewährt.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins, gegebenenfalls gegen Entgelt, Gebrauch zu machen.
Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die von der Vereinsleitung erlassenen, notwendigen Anordnungen, vor allem die zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Schießbetriebes, sowie jeweils im Interesse des Vereins gelegene Empfehlungen zu befolgen.

Sportliches und ehrliches Verhalten beim Schießen ist wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft.
Die rechtzeitige Entrichtung des Jahresbeitrages gehört ebenfalls zu den Pflichten der Mitglieder.
Ehrenmitglieder genießen die Rechte der ordentlichen Mitglieder, ohne deren Pflichten.

§7 Beiträge der Mitglieder

Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung jährlich festgelegt wird.
Der Verein verpflichtet seine Mitglieder zur Ableistung von Arbeitsstunden. Ersatzweise erhebt der Verein eine Ausgleichszahlung. Anzahl der jährlichen Arbeitsstunden, maximal 20 Stunden beziehungsweise die Höhe der Ausgleichszahlung maximal 2 Jahresbeiträge, legt die Mitgliederversammlung fest.

§8 Verwendung der Vereinsmittel

Alle Einnahmen des Vereins dienen zur Bestreitung des anfallenden Vereinsaufwandes. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus diesen Mitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigt werden.

§9 Organe des Vereins, Vereinsleitung

Die Organe des Vereins sind:
1. Das Schützenmeisteramt
2. Der Vereinsausschuss
3. Die Mitgliederversammlung

Zu 1) 

Das Schützenmeisteramt besteht aus einem 1. und 2. Schützenmeister, 1 Schatzmeister,

1 Schriftführer und 1 Sportleiter. Die beiden Schützenmeister sind Vorstand im Sinne des §26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis. Die Vertretungsbefugnis des 2. Schützenmeisters wird im Innenverhältnis jedoch beschränkt auf den Fall der Verhinderung des 1. Schützenmeisters. Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes werden mit einfacher Stimmenmehrheit in der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten, gültigen Wahl im Amt.

In seinen Sitzungen entscheidet das Schützenmeisteramt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Schützenmeisters. Über die Sitzungen sind Protokolle zu führen.

 

Zu 2. 

Der Ausschuss besteht aus dem Schützenmeisteramt und 5 Beisitzern. Die Zahl der Beisitzer erhöht sich auf 7, wenn der Verein mehr als 50 Mitglieder hat. Hat er mehr als 100 Mitglieder, erhöht sich die Zahl auf 9. Maßgebend ist der Mitgliederstand am Tag der Wahl.

Die Beisitzer werden zusammen mit den Mitgliedern des Schützenmeisteramtes auf die gleiche Dauer durch die Mitgliederversammlung gewählt.

Aufgabe des Ausschusses ist es, das Schützenmeisteramt in allen wichtigen Angelegenheiten zu beraten. Das Schützenmeisteramt ist an Beschlüsse des Ausschusses in den von der Satzung vorgesehenen Fällen (Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern) gebunden. Der Ausschuss wird durch den 1. bzw. 2. Schützenmeister einberufen. Dieser leitet auch die Sitzung. Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes haben bei den Ausschusssitzungen Sitz und Stimme. Über den Verlauf der Sitzungen und gefasste Beschlüsse ist Protokoll zu führen.

Sämtliche Organe des Vereins üben Ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Lediglich der in Vereinsangelegenheiten entstehende personelle und sachliche Aufwand wird vom Verein getragen.

Zu 3)

Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom
1. Schützenmeister durch Einladung in der Presse (Augsburger Allgemeine & Wertinger Zeitung) und im Amtsblatt des Marktes Biberbach unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung hat mindestens 14 Tage vor dem geplanten Versammlungstermin zu erfolgen.

Anträge zur Mitgliederversammlung müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim 1. Schützenmeister eingereicht wurden; spätere nur, wenn ¼ der Anwesenden das verlangt.

Die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet weiter über Beschwerden, die sich gegen die Geschäftsführung des Schützenmeisteramtes richten und über die Beschwerden eines Mitgliedes gegen einen Ausschließungsbeschluss.

Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie entscheidet mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei einer Satzungsänderung ist eine Dreiviertelmehrheit der Anwesenden erforderlich. Über den wesentlichen Verlauf der Versammlung und die gefassten Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, zu unterzeichnen und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen.

Als Rechnungsprüfer wählt die ordentliche Mitgliederversammlung zwei mit dem Rechnungswesen vertraute Mitglieder auf die Dauer von 3 Jahren. Sie haben die Kassenprüfung und die Jahresrechnung auf Grund der Belege auf ihre Richtigkeit zu prüfen und hierüber schriftlich Bericht zu erstatten.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn besondere Gründe hierfür gegeben sind, bzw. die Vereinsinteressen es erfordern, oder 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks beim Schützenmeisteramt das Verlangen stellt.

§10 Der Verein gibt sich eine Jugendordnung

§11 Auflösung des Vereins

Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich. Im Falle einer Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an den Markt Biberbach, der es unmittelbar und ausschließlich wieder für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Eintrag in das Vereinsregister in Kraft. Die bisher gültige Satzung vom 20.04.2002 erlischt gleichzeitig.


Biberbach, den 05.04.2025



* Gelbmarkierung: Änderungen der neuen Satzung